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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Museum Bad Nenndorf e.V. Verein für Stadt- und Landgeschichte Bad Nenndorf und Umgebung „.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nenndorf.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Zur Förderung seiner Arbeit kann er Mitglied in gemeinnützigen Vereinen, in Vereinigungen oder Verbänden werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist verpflichtet, ausschließlich in diesem Sinne und im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffes der Abgabenordnung tätig zu sein.
  6. Zur Förderung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen und Beauftragte als zusätzliche Vereinsorgane bilden. Sie arbeiten im Sinne des Vereins.
  7. Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden geschlechtsneutral verwendet, sofern sie sich nicht offensichtlich nur auf Männer oder Frauen beziehen.
  8. Sein Arbeitsgebiet ist die Stadt Bad Nenndorf, die Samtgemeinde Nenndorf, die ehemalige Grafschaft Schaumburg und angrenzende Gebiete sowie Regionen, mit denen die ehemalige Grafschaft Schaumburg verbunden war.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a. Einrichtung und Unterhaltung eines Museums.
    b. Pflege der plattdeutschen Sprache und der Schaumburger Trachten. Historische Erforschung und Darstellung der Geschichte Bad Nenndorfs, z.B. der Bäderkultur, und des landwirtschaftlichen und handwerklichen Lebens des Umlands.
    c. Exkursionen, Vorträge und Veröffentlichungen zur Geschichte, Flora und Fauna.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mitglieder des Vorstandes haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung und der Satzung.
  3. Die Veranstaltungen des Vereins stehen auch Nichtmitgliedern offen.
  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge nur mit Einzugsermächtigung erhoben. Die Höhe des Jahresmindestmitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Änderungen der Beitragshöhe werden mit dem Beginn des neuen Geschäftsjahres wirksam.
  6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen; es sind natürliche Personen, die sich bei dem Erreichen der Aufgaben und Ziele des Vereins herausragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
  9. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 6 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform, fernmündlich oder per elektronischer Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform, fernmündlich oder per elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle zeitlich befristet oder dauernd bezahlte Hilfskräfte einzustellen und für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    b) Abnahme der vom Kassenwart erstellten Jahresrechnung durch Entlastung des Kassenwartes
    c) Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder
    d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
    g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    h) Bestellung von Beiratsmitgliedern
    i) Bestätigung der Beauftragten und der Arbeitsgruppen-Vorsitzenden

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein textlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
    Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
    beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
    Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

§13 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist möglich.
  2. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Rechnungslegung.
  3. Sie erstatten dem Vorstand jeweils Bericht in Textform.
  4. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen in Textform oder mündlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10, Nr. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Nenndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung verabschiedet.

Dienstag: 15:00 ‒ 17:00 Uhr
Donnerstag ‒ Sonntag: 15:00 ‒ 17:00 Uhr
Montag und Mittwoch: geschlossen

Der Eintritt ist frei. Um Spenden wird gebeten.

Kramerstr. 1
31542 Bad Nenndorf